Allgemeine Geschäftsbedienungen (AGB) der IBE-Solution GmbH
Stand: 22.01.2018
- 1. Geltungsbereich
1.1. Diese AGB gelten für alle Verträge, die Gesellschaften des IBE mit Sitz in Österreich schließen. Diese AGB gelten weiters für alle Verträge, die Befugnisinhaber im Sinne der Standesregeln der Ingenieure lt. BGBL. 726/1990, welche bei einer Gesellschaft des IBE mit Sitz in Österreich Gesellschafter oder angestellt sind, schließen. Sämtliche natürlichen und juristischen Personen, auf die sich die Geltung dieser AGB erstreckt, werden im Folgenden als IBE bezeichnet.
1.2. IBE schließt Verträge mit dem Auftraggeber (in der Folge kurz: AG), sofern im Angebot nichts Abweichendes zugesagt, nur unter den vorliegenden Bedingungen.
1.3. Diese AGB gelten mangels anders lautender Vereinbarung für weitere Leistungen durchs IBE (Folgegeschäfte).
1.4. Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
- 2. Angebote
2.1. Die Angebote des IBE sind – sofern nichts anderes angegeben – freibleibend hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
2.2. IBE bleibt an verbindliche Angebote, sofern im Angebot nichts anderes angegeben, 14 Tage gebunden.
2.3. Von diesen AGB oder anderen schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen und Nebenabreden sind für IBE nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Werbematerialien (Prospekte, Homepage von IBE, etc.) wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass im Vertrag darauf ausdrücklich Bezug genommen wird.
- 3. Auftragserteilung
3.1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, und diesen AGB, in dieser Reihenfolge.
3.2. Ohne vorheriges schriftliches Angebot von IBE gelten Aufträge erst mit der tatsächlichen Leistung oder mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch IBE als angenommen.
3.3. IBE kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subunternehmer heranziehen.
- 4. Honorar
4.1. Der Honoraranspruch von IBE wird durch das schriftliche Angebot bzw. den mit dem AG abgeschlossenen Vertrag festgelegt. Wurde kein schriftliches Angebot gelegt, gilt das in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannte Honorar.
4.2. Subsidiär und ergänzend werden Leistungen auf Basis der für das Fachgebiet jeweils zutreffenden Honorarordnung in der jeweils gültigen Fassung vergütet.
4.3. Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre von IBE zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung auch einzelner schon erbrachter Leistungen erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze oder infolge geänderter Wünsche des AG, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
4.4. Wenn zwischen Anbotserstellung und Rechnungslegung eine Änderung der Honorare in den anwendbaren Honorarordnungen und Leistungsbildern erfolgt, werden die von IBE ab dem Tag des Inkrafttretens der neuen Honorarsätze erbrachten Leistungen nach den neuen Honorarsätzen verrechnet.
4.5. Sämtlichen Honoraren sind Steuern und Abgaben, gesondert hinzuzurechnen und vom AG auch zu entrichten.
4.6. Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem AG gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen verrechnet.
- 5. Leistungsfristen
5.1. Leistungsfristen beginnen mit der Zustellung (dem Einlangen) oder Annahmeerklärung des AG bei IBE zu laufen. Sofern technische oder organisatorische Einzelheiten zu klären sind, beginnen Leistungsfristen frühestens mit dem Tag der Bestätigung über die erfolgte Abstimmung durch IBE zu laufen.
5.2. Leistungsfristen verlängern bzw. erstrecken sich bei Eintritt von Ereignissen, die die vertragsmäßige Erfüllung durch IBE ganz oder teilweise verzögern, jeweils um die von den genannten Ereignissen erfassten Zeiträume. Solche Ereignisse sind insbesondere Fälle höherer Gewalt, nicht gehöriger Erfüllung von Leistungen durch Dritte, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe oder Einschränkungen, gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Anordnungen, Verbote oder Zwangsmaßnahmen, sofern IBE an deren Eintritt kein grobes Verschulden trifft. Die Beweislast für das Vorliegen großen Verschuldens trägt der AG. Eine Verlängerung der Leistungsfristen tritt jedoch nicht durch Umstände ein, die in der Sphäre des AG liegen, und/oder nicht durch solche, die einen Annahmeverzug des AG nach § 1419 ABGB bewirken.
5.3. IBE ist zur Vornahme von Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Der AG verpflichtet sich ausdrücklich, allfällige Teillieferungen und Teilleistungen von IBE anzunehmen.
- 6. Annahmeverzug, Rücktritt, Unmöglichkeit, Sicherstellung
6.1. Gerät der AG in Annahmeverzug, ist IBE nach schriftlicher Setzung einer 14-tägigen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.2. IBE ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn IBE die vertragsgemäße Erfüllung unmöglich oder unzumutbar gemacht wird. Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen ist IBE auch bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines AG oder bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, bei Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate auf Weisung des AG und bei Vereitlung der Leistung durch den AG, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes gebührt IBE das gesamte Entgelt für die vom IBE bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen. Für die bis zum Tag der Vertragsauflösung noch nicht erbrachten Leistungen steht IBE das vereinbarte Honorar abzüglich einer pauschalen Ersparnis von 30% zu.
6.3. Tritt der AG – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so hat IBE die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; diesfalls ist der AG zur Bezahlung des gesamten Entgelts für die von IBE bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen verpflichtet. Für die bis zum Tag der Vertragsauflösung noch nicht erbrachten Leistungen steht IBE das vereinbarte Honorar abzüglich einer pauschalen Ersparnis von 30% zu.
6.4. IBE ist bei Zahlungsverzug des AG berechtigt, aus welchem Rechtsgrund auch immer zu bewirkende Lieferungen, Leistungen und Zahlungen bis zur gänzlichen Sicherstellung oder Erfüllung sämtlicher fälliger, aus welchem Rechtsgrund auch immer bestehender Verbindlichkeiten des AG zurückzuhalten.
6.5. Im Falle des Zahlungsverzugs bei Teilrechnungen von mehr als 14 Tagen ist IBE zur Leistungseinstellung, bei weiterem Verzug von 14 Tagen auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.6. Liefer-, Leistungs- und Fälligkeitsfristen werden hierdurch gehemmt (Fortlaufshemmung), die jeweiligen Termine entsprechend erstreckt.
6.7. IBE kann vom Besteller ab Vertragsabschluss für das noch ausstehende Entgelt – ab Einreichung - eine Sicherstellung bis zur Höhe eines Fünftels des vereinbarten Entgeltes, bei Verträgen, die innerhalb von drei Monaten zu erfüllen sind, aber bis zur Höhe von zwei Fünftel des vereinbarten Entgeltes, verlangen.
6.8. Sicherstellungen nach 6.7. sind binnen angemessener Frist von IBE zu leisten. Kommt der Besteller dem Verlangen der IBE auf Leistung einer Sicherstellung nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nach, so kann IBE seine Leistung verweigern und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragsaufhebung erklären.
- 7. Gewährleistung
7.1. Gewährleistungsansprüche sind binnen 12 Monaten, ab Beendigung der bei sonstigem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen.
7.2. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von IBE innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist beträgt, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
7.3. Ausgeschlossen ist jede Gewährleistung, soweit der Mangel auf unrichtige oder unvollständige Anweisung des AG zurückzuführen ist, und IBE keine schuldhafte Verletzung der Warnpflicht trifft. IBE kann daher darauf vertrauen, dass vom AG alle Informationen weitergegeben werden, die für die einwandfreie Leistungserbringung durch IBE erforderlich sind.
- 8. Schadenersatz
8.1. Schadenersatzansprüche des AG, aus welchem Rechtsgrund auch immer, sind jedenfalls ausgeschlossen, wenn IBE oder jene Person, für deren Handlungen und Unterlassungen IBE haftet, bloß leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Das Vorliegen großer Fahrlässigkeit sowie den Vorsatz ist vom Geschädigten zu beweisen.
8.2. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, beträgt 2 Jahre.
- 9. Versicherungshaftungsbegrenzung
9.1. IBE teilt dem AG über dessen Verlangen den jeweiligen Umfang der für IBE (seine Befugnisinhaber) bestehenden Haftpflichtversicherung(en), die hierfür im einzelnen geltenden Bedingungen und den aufrechten Bestand mit. Sämtliche Ansprüche des AG, aus welchem Titel auch immer, sind insgesamt auf die Deckungssumme der bestehenden Haftpflichtversicherung(en) beschränkt. IBE haftet weiters nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere auch Mangelfolgeschäden, sowie immaterielle Schäden.
9.2. Verlangt der AG oder Dritte einen darüber hinausgehenden Versicherungsschutz, so wird diese Versicherung gesondert verrechnet. Eine Verrechnung solcher Versicherungsprämien erfolgt auch dann, wenn die Prämien nicht oder nicht zur Gänze im schriftlichen Angebot, im Bestätigungsschreiben oder im Vertrag genannt sind.
- 10. Zurückbehaltung
10.1. Der AG ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt.
- 11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Der AG hat mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch IBE jede Verfügung über unter Vorbehalt des Eigentumsrechtes von IBE gelieferter Sachen/erbrachte Leistungen, insbesondere deren Verkauf, Veräußerung oder Verpfändung zu unterlassen. Der AG hatdas Eigentumsrecht von IBE mit sämtlichen gebotenen Mitteln zu wahren und IBE insbesondere gerichtliche oder behördliche Sicherstellungen, Beschlagnahmen oder Pfändungen unverzüglich fernmündlich und (fern)schriftlich anzuzeigen.
11.2. Der AG ist verpflichtet, vor einer allfälligen weiteren Verwendung oder Verwertung, auch durch Dritte, der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen oder Leistungen die schriftliche Zustimmung (firmenmäßige Zeichnung) von IBE einzuholen.
- 12. Urheberrecht
12.1. Sämtliche der von IBE hergestellten Werke (Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke etc.) sind urheberrechtlich geschützt. Der AG erhält daran keine Werknutzungsbewilligung und kein Werknutzungsrecht. Nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung erhält der Auftraggeber das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen.
12.2. IBE hat das Recht, sämtliche der im Rahmen der Auftragsabwicklung erhobenen Daten und Informationen ohne Einschränkungen und ohne jede weitere Genehmigung des AG zu benützen. Diese können insbesondere auch zur Erfüllung eines neuen Auftrages verwendet werden.
12.3. IBE ist berechtigt, der AG verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des IBE anzugeben.
12.4. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat IBE Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der AG nicht die Unterlagen des IBE genutzt hat, obliegt dem AG.
- 13. Rechnungslegung und Zahlung
13.1. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt monatlich im Nachhinein zum Monatsletzten.
13.2. Zahlungen von Teilrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen, Zahlungen von Schlussrechnungen sind innerhalb von 30 Tagen, jeweils ab Rechnungszugang ohne jeden Abzug fällig.
13.3. Zahlungen gelten erst mit Einlangen der Kontogutschrift in der Buchhaltung von IBE (zumindest nachweisliche Einlangung des Betrages auf dem Konto von IBE) als erfolgt.
13.4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jedenfalls aber 12 Prozent per anno vereinbart. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden höheren Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes bleibt davon unberührt.
13.5. IBE ist berechtigt, die Annahme von Wechsel und Schecks, welche ausschließlich zahlungshalber erfolgt, abzulehnen.
13.6. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der AG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen. Dies umfasst auch Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen.
- 14. Abtretung, Aufrechnung
14.1. Die Abtretung von Ansprüchen des AG gegenüber IBE ist ausgeschlossen. Dieses Abtretungsverbot wirkt auch gegenüber Dritten.
14.2. Die Aufrechnung von Ansprüchen des AG, aus welchem Rechtsgrund auch immer, gegen Forderungen von IBE durch den AG, ist ausgeschlossen.
- 15. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
15.1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der jeweils beauftragten Gesellschaft der IBE. Für Verträge mit Befugnisinhaber richtet sich der Erfüllungsort nach dem Sitz der Gesellschaft, deren Gesellschafter oder Angestellter der Befugnisinhaber ist.
15.2. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang damit wird österreichisches Recht vereinbart.
15.3. Es wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichtes des Firmensitzes vereinbart. Für Streitigkeiten mit natürlichen Personen als Befugnisinhaber ist der Sitz der anstellenden Gesellschaft bzw. der Gesellschaft an der dieser beteiligt ist, maßgeblich.
- 16. Sonstiges
16.1. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder der Vertragsbestimmungen.
16.2. Sämtliche Verträge oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform.
16.3. Änderungen bestehender Aufträge bedürfen der schriftlichen Annahme (firmenmäßige Zeichnung) durch IBE.